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Immer wieder Schimmel: Wann darf der Mieter mindern? LG Kiel, Urteil vom 27.01.2012, Az. 1 S 102/11 Die Parteien stritten um ein Minderungsrecht wegen Schimmels. In der Heizperiode 2008/2009 trat bei den Mietern Schimmel auf. Zuvor hatten sie an der Wand zum Treppenhaus einen Kleiderschrank ohne Rückwand dergestalt eingebaut, dass sie auf dem Fußboden und an der Decke Laufschienen und darin Schiebetüren montierten. Der Schimmel trat hinter den Türen an der Wand zum Treppenhaus auf. Das Landgericht Kiel hat entschieden, dass die Mieter zur Minderung nicht berechtigt sind, auch wenn der Schimmel die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Ursache des Schimmels nicht auf einem Mangel an der Bausubstanz beruht, sondern auf Verhalten des Mieters zurückzuführen ist. Die Schimmelbildung ist Folge des Einbaus des Wandschranks, demzufolge eine ausreichende Luftzirkulation nich tmöglich ist. Hervorzuheben ist von daher an der Entscheidung, dass auch ein erlaubter Mietgebrauch, also das Aufstellen einer Schrankwand, nicht per se vom Vermieter ermöglicht werden muss. Die Mieter hätten ihr Heiz- und Lüftungsverhalten an ihr Wohn- und Nutzungsverhalten anpassen müssen, sie hätten also für ausreichende Luftzirkulation hinter der Schrankwand sorgen müssen. Ein unsachgemäßes Nutzungsverhalten gibt dem Mieter kein Recht zur Minderung! Praxistipp: Die Entscheidung macht deutlich, dass – eine mangelfreie Bausubstanz vorausgesetzt– der Vermieter nicht dafür sorgen muss, dass seine Immobilie für sämtliche möglichen Einbauten durch den Mieter ausgestattet ist, selbst wenn die Einbauten an sich erlaubten Mietgebrauch darstellen. | |
| [Eingetragen am 22.2.2012] |
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| Im vorliegenden Fall stritten der ehemalige Vermieter und der ehemalige Mieter einer Gewerbefläche zum Betriebe eines Sonderpostenmarktes. Mietvertraglich war der Vermieter dazu verpflichtet, die Nebenkostenabrechnung jeweils am 31. Mai eines jeden Folgejahres die Jahresabrechnung über die Nebenkosten vorzulegen. Nachdem Ende 2009 die Gewerbefläche an einen Dritten verkauft wurde, ist auch der Mietvertrag im Jahre 2010 auf den Käufer übergegangen. Der ehemalige Vermieter war seiner Abrechnungspflicht bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen. Grundsätzlich hat ein Mieter bei beendeten Mietverhältnissen das Recht, die Betriebskostenvorauszahlungen insgesamt zurückzuverlangen, wenn der Vermieter für einen bestimmten Abrechnungszeitraum die geschuldete Abrechnung nicht innerhalb angemessener Frist erteilt. In seiner Entscheidung hat das Gericht festgestellt, dass der Übergang des Mietvertrags auf den Grundstückserwerber mit einer Beendigung des Mietvertrags vergleichbar ist. Ebenso wie beim beendeten Mietvertrag kann der Mieter also auch beim Eigentumswechsel sämtliche geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen zurück verlangen, wenn der ehemalige Vermieter die Nebenkostenabrechnung nicht fristgerecht erteilt. Praxistipp: Während der Mieter beim beendeten Mietverhältnis die geleisteten Vorauszahlungen insgesamt zurückverlangen kann, steht dem Mieter beim bestehenden Mietverhältnis nur ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Nebenkosten zu. In beiden Fällen bedarf es auf jeden Fall keiner Klage auf Erteilung der Nebenkostenabrechnung! | |
| [Eingetragen am 14.2.2012] |
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